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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Elektrohandwerksbetriebs Vitastrom GmbH 

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§ 1 Geltungsbereich und Anbieter

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Vitastrom GmbH und seinen Kunden. Individuelle Vereinbarungen und Absprachen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

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(2) Anbieter im Sinne dieser AGB ist:

Vitastrom GmbH, Am Zirkel 44 B, 49757 Werlte Telefon: 05951 728 9782 E-Mail: info@vitastrom.de

 

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§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Vitastrom GmbH sind unverbindlich und freibleibend.

(2) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Vitastrom GmbH die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt oder die Lieferung bzw. Leistung ausführt.

2.1 Der Vertrag zwischen dem Elektrohandwerksbetrieb und dem Kunden kommt durch Annahme des Auftrags durch den Elektrohandwerksbetrieb zustande.

2.2 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden sowie den hierauf bezogenen Angeboten, Kostenvoranschlägen und Vereinbarungen.

2.3 Der Elektrohandwerksbetrieb erbringt seine Leistungen im Bereich der Gebäudeinstallation, Energie, Solaranlagen, PV-Anlagen und Mobilfunk unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Standards.

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§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. des Vertragsschlusses.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Die Zahlung der Lieferung oder Leistung erfolgt nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

3.1 Die Preise für die Leistungen des Elektrohandwerksbetriebs ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Kostenvoranschlag.

3.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

3.3 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das vom Elektrohandwerksbetrieb angegebene Konto oder in bar bei Abholung der Leistung.

3.4 Bei Zahlungsverzug ist der Elektrohandwerksbetrieb berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.

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§ 4 Lieferung und Versand

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager der Vitastrom GmbH an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

(2) Die Versandkosten sind abhängig von der Art und Größe der bestellten Waren sowie vom Lieferort und werden dem Kunden vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt.

4.1 Liefer- und Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

4.2 Die Liefer- und Leistungszeit verlängert sich angemessen, wenn der Elektrohandwerksbetrieb aufgrund von höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, daran gehindert wird, die Lieferung oder Leistung zu erbringen.

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§ 5 Gewährleistung

(1) Die Vitastrom GmbH gewährleistet die einwandfreie Qualität und Funktionsfähigkeit seiner Produkte und Leistungen.

(2) Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung zu rügen.

(3) Im Falle von Mängeln hat der Kunde zunächst das Recht auf Nachbesserung. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, kann der Kunde den Vertrag rückgängig machen oder eine Minderung des Preises verlangen.

5.1 Der Elektrohandwerksbetrieb gewährleistet die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Standards.

5.2 Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Leistung, schriftlich gegenüber dem Elektrohandwerksbetrieb zu rügen.

5.3 Im Falle berechtigter Mängelrügen hat der Elektrohandwerksbetrieb das Recht, die Mängel innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder eine Ersatzleistung zu erbringen.

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§ 6 Haftung

(1) Die Vitastrom GmbH haftet für Schäden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

6.1. Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

6.2. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.3. Eine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen.

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§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

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1. Baufreiheit, Zugang und Termintreue
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle zum vereinbarten Ausführungstermin frei zugänglich, aufgeräumt und gefahrlos begehbar ist. Andere Gewerke dürfen den Zugang oder die Arbeiten nicht behindern.
Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch fehlende Baufreiheit oder mangelnde Zugänglichkeit entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

2. Koordination mit anderen Gewerken
Der Auftraggeber koordiniert die beteiligten Gewerke so, dass die Leistungen des Auftragnehmers ohne Unterbrechungen ausgeführt werden können.
Nachträge infolge fehlender Koordination oder Unterbrechungen sind gesondert zu vergüten.

 

3. Bereitstellung von Bauwasser, Baustrom und Lagerflächen
Bauwasser und Baustrom sind vom Auftraggeber normgerecht und kostenlos bereitzustellen.
Bei Baustellen ab vier Wohneinheiten oder vergleichbarem Bauvolumen hat der Auftraggeber geeignete, trockene und abschließbare Lager- und Schutzflächen für Material, Werkzeug und Maschinen bereitzustellen. Erfolgt keine Bereitstellung, ist der Auftragnehmer berechtigt, Lagerflächen selbst zu organisieren; die entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber weiterberechnet.

 

4. Entsorgung und Containerpflicht
Bei größeren Baustellen (ab vier Wohneinheiten oder vergleichbarem Bauvolumen) stellt der Auftraggeber geeignete Container für Bauschutt, Verpackungen und Restmaterialien bereit.
Erfolgt keine Bereitstellung, ist der Auftragnehmer berechtigt, Container und Entsorgungsleistungen selbst zu beauftragen und die Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben.

 

5. Betreiberpflichten für den Baustromkasten
Mit Aufstellung und Inbetriebnahme des Baustromkastens geht die Verantwortung für den sicheren Betrieb, die ordnungsgemäße Bedienung sowie die Sicherung der Anlage gegen unbefugten Zugriff auf den Betreiber (Bauherr, Bauleiter oder sonstigen Nutzungsberechtigten) über.

(a) Der Betreiber verpflichtet sich, die FI-Schutzschalter (RCD) mindestens einmal monatlich durch Betätigung der Prüftaste auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen (gemäß DIN VDE 0100-704).

(b) Die Ergebnisse sind in der vom Auftragnehmer bereitgestellten Prüfliste mit Datum, Name und Ergebnis einzutragen.

(c) Bei festgestellten Mängeln oder Schäden (z. B. FI löst nicht aus, sichtbare Beschädigungen, Feuchtigkeitseintritt) hat der Betreiber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und den Betrieb ggf. einzustellen.

(d) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Baustromkasten jederzeit gegen unbefugten Zugriff geschützt ist.

(e) Ab Übergabe trägt der Betreiber das Risiko für Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust des Baustromkastens sowie seiner Komponenten. Reparatur- oder Ersatzkosten werden dem Betreiber in Rechnung gestellt.

(f) Der Auftragnehmer führt die Erstprüfung sowie die erforderlichen messtechnischen Wiederholungsprüfungen gemäß DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 0100-600 in den vereinbarten Intervallen durch.

(g) Kann der Betreiber diese Pflichten nicht erfüllen oder kommt es dadurch zu Verzögerungen, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Terminverzögerungen oder Folgekosten.

 

6. Bereitstellung und Nutzung von Gerüsten, Leitern, Hebe- und Arbeitsbühnen
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle auf der Baustelle bereitgestellten Arbeitsmittel (z. B. Gerüste, Leitern, Tritte, Hubarbeitsbühnen, Scherenbühnen, Kräne) den geltenden Vorschriften entsprechen, regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft und abgenommen wurden und sich in einem sicheren Zustand befinden.
Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Baustellenverordnung (BaustellV), DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 38, DGUV Information 208-016, DIN EN 12811 (Gerüste) und DIN EN 280 (Hubarbeitsbühnen).
Prüfnachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
Werden Mängel festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu verweigern, bis ein sicherer Zustand hergestellt ist. Verzögerungen und Mehrkosten hierdurch trägt der Auftraggeber.

 

7. Erfüllung behördlicher Auflagen
Erforderliche Genehmigungen (z. B. Netzanschluss, Zähleranträge) sind vom Auftraggeber rechtzeitig beizubringen, sofern nicht ausdrücklich durch den Auftragnehmer übernommen.
Behördliche Auflagen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

 

8. Mitwirkung bei Abnahmen, Messungen und Prüfungen
Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer die Durchführung von Messungen, Funktionsprüfungen und Abnahmen und bestätigt diese durch Unterschrift.
Nach Fertigstellung der Leistungen hat der Auftraggeber die Abnahme unverzüglich vorzunehmen.
Verweigert er die Abnahme ohne berechtigten Grund, gilt die Leistung als abgenommen.

 

9. Schutz der Arbeitsergebnisse
Der Auftraggeber schützt fertiggestellte Leitungen, Schalter, Verteilungen und Geräte vor Beschädigungen durch Folgegewerke oder Dritte. Schäden, die nach Fertigstellung durch andere Gewerke entstehen, sind nicht vom Auftragnehmer zu beseitigen, es sei denn, dies wird ausdrücklich beauftragt.

 

10. Haftung für bereitgestellte Maschinen und Geräte
Für vom Auftraggeber bereitgestellte Maschinen, Geräte und Materialien übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für deren Funktionstüchtigkeit oder Eignung. Arbeiten dürfen verweigert werden, wenn deren Zustand die Sicherheit gefährdet.

 

11. Meldepflichten
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen am Bauablauf, Terminänderungen oder Plananpassungen, die unsere Arbeiten betreffen.

 

12. Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten
Werden die genannten Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, ist der Auftragnehmer berechtigt, Arbeiten zu verweigern oder zu unterbrechen, bis die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine daraus entstehende Verzögerung verlängert vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

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§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Vitastrom GmbH .

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§ 9 Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO

 Unser Unternehmen prüft und monitort regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Anschriften und Geburtsdatum an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-
dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/ 

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§ 10 Schlussbestimmungen

8.1. Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist unser Firmensitz.

8.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

8.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit zulässig, der Sitz unseres Unternehmens.

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